Warum eine Geburtsurkunde wichtig ist

Jedes Kind hat nach internationalen Vorgaben ein Recht darauf, unverzüglich nach seiner Geburt registriert zu werden. Festgeschrieben ist dieses Recht in mehreren menschenrechtlichen Übereinkommen. Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) nimmt die Rechte der Kinder in den Blick und gilt seit 1992 auch in Deutschland.

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In Artikel 7 Absatz 1 sieht die UN-KRK explizit vor, dass neugeborene Kinder in ein Geburtenregister einzutragen sind. In Deutschland richtet sich dieser gesetzliche Auftrag an die Standesämter, die für die Ausstellung der Geburtsurkunde zuständig sind. Trotz dieser klaren Regelung gibt es Kinder, die hierzulande auf die Welt kommen, aber keine beziehungsweise erst sehr verspätet eine Geburtsurkunde erhalten. Dies betrifft Neugeborene, deren Eltern nicht in der Lage sind, ihre Identität mit einem Dokument nachzuweisen.

Die Geburtsurkunde ist das zentrale Dokument, das die Existenz eines Menschen belegt. Im Laufe eines Lebens gibt es zahlreiche Situationen und Ereignisse, bei denen die Identität mit einer Geburtsurkunde nachgewiesen werden muss. Eine Geburtsurkunde braucht es zum Beispiel, um staatliche Leistungen wie Kinder- oder Elterngeld beziehen zu können, um einen Pass oder Personalausweis zu erhalten oder um zu heiraten.

Fragen und Antworten rund um die Geburtenregistrierung

Was ist der Unterschied zwischen einem Registerausdruck und einer Geburtsurkunde?

Sowohl die Geburtsurkunde als auch der Registerausdruck gelten als Personenstandsurkunden nach dem Personenstandsgesetz (§ 55 Absatz 1 Nr. 1 PStG). Sie sind rechtlich gleichwertige Dokumente (54 Absatz 1 Satz 1 und 2 PStG). Wurde im Geburtenregister der Zusatz vermerkt, dass der Identitätsnachweis der Eltern nicht erbracht wurde, erstreckt sich die Beweiskraft nicht auf die Identität der Eltern und folglich auch nicht auf die Namensführung des Kindes. Dennoch beweist der Registerausdruck, dass ein Kind mit einem bestimmten Vornamen zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort geboren wurde und von den beurkundeten Eltern abstammt. Die Geburtsurkunde hingegen liefert den vollen Beweis über die Abstammung eines Kindes.

Warum werden so hohe Anforderungen an die Dokumente gestellt, die für die Erstellung einer Geburtsurkunde vorzuweisen sind?

Die Geburtsurkunde liefert den vollen Beweis über die Abstammung eines Kindes. Alle beurkundeten Tatsachen müssen daher wahr sein. Dies zu ermitteln und die Echtheit von Dokumenten zu prüfen, ist die Pflicht der Standesbeamt*innen. Inländische öffentliche Urkunden gelten als echt. Ausländische öffentliche Urkunden, welche mit Legislation oder Apostille versehen sind, werden in der Regel nach umfassender Prüfung ebenfalls als echt eingestuft. Andere ausländische Urkunden beziehungsweise Privaturkunden (also nicht öffentliche Urkunden) müssen im Wege des Freibeweisverfahrens geprüft werden. Eine weitere Vorgabe besagt, dass alle Urkunden grundsätzlich im Original vorgelegt werden müssen. Ist dies nicht möglich und sind auch keine Privaturkunden vorhanden, so kann nach der gesetzlichen Regelung des § 9 Absatz 2 PStG auch eine Versicherung an Eides Statt erfolgen. Die Rechtsprechung akzeptiert diese aber nur zusammen mit weiteren Dokumenten. In der Praxis der Standesämter findet dies – aufgrund des hohen Beweiswertes des Geburtenregisters – jedoch nur äußerst selten Anwendung.

Was kann man tun, wenn amtliche Dokumente nicht zu beschaffen sind?

Wenn die für eine Geburtsurkunde erforderlichen Urkunden fehlen, hat dennoch eine Geburtenregistrierung zu erfolgen und das Kind kann einen Ausdruck aus dem Geburtenregister bekommen, der ebenfalls ein offizielles Dokument ist (vergleiche § 55 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 PStG, § 54 Absatz 1 und 2 PStG und § 35 Absatz 1 PStV).

Die Beschaffung der Urkunden muss zunächst unmöglich, unzumutbar oder unverhältnismäßig sein (§ 9 Absatz 2 PStG). Ob einer dieser Fälle vorliegt, muss im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung abgeklärt werden. Als unzumutbar wurde beispielsweise die Beantragung eines Passes für einen anerkannten Flüchtling gesehen. Unmöglichkeit kann Vorliegen, wenn die Botschaft des Herkunftslandes in Deutschland nicht arbeitet und Reisen für den Betroffenen mangels Pass nicht möglich sind. Unverhältnismäßig kann die Beschaffung sein, wenn sehr hohe Kosten (über 1 000 €) auf die Betroffenen zukommen. In diesen Fällen können auch private Urkunden (religiöse Heiratsurkunden, Wehrdienstbücher, Schulzeugnisse) und Versicherungen an Eides Statt von den Eltern oder von Verwandten die öffentlichen Urkunden ersetzen (§ 9 Absatz 2 PStG). Dies muss im Einzelfall mit dem Standesamt besprochen werden.

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