Rund um die Geburtenregistrierung Fragen und Antworten

In Einfacher Sprache

Welche Dokumente brauchen Sie bei der Registrierung?

In einer Geburtsurkunde stehen viele wichtige Daten. Diese Daten müssen stimmen und es muss Beweise für die Richtigkeit der Daten geben. Nur dann wird eine Geburtsurkunde erstellt.

Das ist so wichtig, weil die Geburtsurkunde ein Papier mit großer Beweiskraft ist. Das ist geregelt in § 54 Absatz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes. Es bedeutet: Die Geburtsurkunde ist immer der volle Beweis über die Abstammung eines Kindes. Darin steht immer: Das sind die Eltern von einem Kind.
Dieser Beweis über die Abstammung ist wichtig für viele Rechtsfragen. Denn die Abstammung informiert über die Zuordnung von einer Person zu einer Familie. Es ist die Information, welche Personen aus rechtlicher Sicht die Eltern sind. Deshalb prüfen Standesämter die vorgelegten Dokumente sehr genau.

Für eine Geburtsurkunde eines Kindes brauchen Sie laut § 8 und § 33 des Personenstandsgesetzes folgende Dokumente:

  • Personalausweis der Eltern,
  • Pässe oder Pass-Ersatz-Dokumente der Eltern.
  • Geburtsurkunden der Eltern.
  • Ehe-Urkunden der Eltern, wenn es Ehe-Urkunden gibt.
    Oder Anerkennung der Vaterschaft.
  • Erklärung der Eltern darüber, dass sich beide um das Kind kümmern.
    Diese Erklärung heißt:
    Gemeinsame Erklärung der Eltern zur Ausübung der gemeinsamen Sorge.
    Diese Erklärung ist freiwillig. Sie muss nicht vorgelegt werden.
  • Geburts-Bescheinigung.
    Bei einer Geburt im Krankenhaus schickt das Krankenhaus in der Regel diese
    Bescheinigung automatisch
  • Angaben zum unbefristeten Aufenthalt des Elternteils, wenn das Kind
    ausländische Eltern hat und bei seiner Geburt vielleicht die deutsche
    Staatsangehörigkeit hat. Die Regeln dazu stehen in:
    § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz,
    § 34 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes.

Wenn Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, dann müssen sie ins Deutsche übersetzt werden. Das können nur staatlich beeidigte und anerkannte Dolmetscher*innen machen. Die Urkunden müssen echt sein. Das bedeutet, als Beweis brauchen Sie eine Legalisation oder eine Apostille. Das sind Prüfungen, ob die Unterschrift auf der Urkunde echt ist und ob das Amt, das die Urkunde ausgestellt hat, die Erlaubnis dazu hat.

Welche rechtlichen Grundlagen sind für die Geburten-Registrierung gültig?

Wichtige Rechte zum Erhalt einer Geburtsurkunde gibt es in jedem Land. Außerdem gibt es internationale Rechte. Besonders wichtig für die Rechte von Kindern ist Artikel 7 Absatz 1 aus der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Das ist ein Vertrag der Vereinten Nationen über die Rechte der Kinder, den viele Länder unterschrieben haben. Darin steht:

„Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen [...]“
Das bedeutet: Jedes Kind muss sofort nach seiner Geburt angemeldet werden. Es soll in ein Register eingetragen werden.

In Deutschland sind die Standesämter für die Erstellung von Geburtsurkunden zuständig. Dort melden Sie Ihr Kind an und dort bekommen Sie die Geburtsurkunde für Ihr Kind. Die Regeln für die Anmeldung und für das Ausstellen der Urkunden stehen in diesen Gesetzen und Verordnungen:

  • Personenstandsgesetz (PStG),
  • Personenstandsverordnung (PStV),
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB),
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • Zivilprozessordnung (ZPO).

Bei der Anmeldung von Geburten und Ausstellung von Geburtsurkunden müssen die Standesämter außerdem folgende Regeln beachten:

  • Internationales Recht,
  • Europarecht.

Einzelne wichtige Regeln können Sie im Bereich gesetzliche Grundlage selbst nachlesen.

Wann braucht man eine Geburtsurkunde?

Im Leben eines Menschen gibt es wichtige Stationen, an denen eine Geburtsurkunde notwendig ist. In unserem beweglichen Zeitstrahl sehen Sie Beispiele für diese Stationen. Den Zeitstrahl finden Sie weiter oben auf der Startseite.

Wie bekommt ein Kind eine Geburtsurkunde?

Innerhalb einer Woche muss die Geburt von einem Kind gemeldet werden. Das machen die Eltern, das Krankenhaus oder die Geburtshilfeeinrichtung. Die Regeln dazu stehen in:

  • § 18 des Personenstandsgesetzes (PStG),
  • § 6 der Personenstandsverordnung (PStV).

Durch diese Anmeldung ist der Eintrag der Geburt in das Geburtenregister und die Erstellung der Geburtsurkunde möglich. In § 21 des Personenstandsgesetzes steht, was im Geburtenregister eingetragen wird. In § 59 des Personenstandsgesetzes steht, was in die Geburtsurkunde eingetragen wird.

Statt einer Geburtsurkunde können die Eltern laut § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes auch einen beglaubigten Registerausdruck bekommen.

Wenn beteiligte Personen kein Deutsch verstehen, dann hilft laut § 2 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes ein*e Dolmetscher*in.

Was ist der Unterschied zwischen einem beglaubigten Registerausdruck und einer Geburtsurkunde?

Beide Dokumente gelten laut § 55 Absatz 1 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes als Personenstandsurkunden. Sie sind rechtlich gleichwertig. So steht es in 54 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes.

Wenn im Geburtenregister steht: Die Eltern konnten nicht beweisen, wer sie sind. Dann beweist der beglaubigte Registerausdruck nicht, wer die Eltern sind. Ein beglaubigter Registerausdruck ist ein rechtlich geprüfter Registerausdruck. Dann ist das Dokument auch nicht der Beweis für den berechtigten Nachnamen des Kindes. Trotzdem beweist der beglaubigter Registerausdruck dann Folgendes:

  • Ein Kind mit einem bestimmten Namen wurde geboren.
  • Es wurde zu dieser Zeit geboren.
  • Es wurde an diesem Ort geboren.

Die Geburtsurkunde ist ein vollständiger Beweis über die Abstammung von einem Kind.

Was sind die Aufgaben eines Standesamts?

Das Standesamt ist zuständig für Urkunden zu diesen Themen:

  • Heirat, Geburt und Tod
    Dafür kann es auch nachträgliche Urkunden erstellen;
  • Anerkennung einer Vaterschaft;
  • Namenserklärungen für Kinder, Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen;
  • Ehefähigkeits-Zeugnisse für heiraten im Ausland.

Mehr Infos finden Sie auf der Website der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten.

Warum sind die Anforderungen so hoch für Dokumente, die für eine Geburtsurkunde notwendig sind?

Die Geburtsurkunde ist ein sehr wichtiges Dokument. Sie ist der vollständige Beweis über die Abstammung. Darin steht: Dort und zu diesem Zeitpunkt wurde ein Kind geboren, das sind die Eltern.

Diese Fakten müssen stimmen. Deshalb braucht man Urkunden und Dokumente zur eigenen Person. Damit bewiesen wird: Alle Daten sind richtig. Alle Daten auf der Geburtsurkunde sind wahr. Deshalb prüfen die Beamt*innen beim Standesamt die Daten und Beweise zu einer Person sehr genau. Sie ermitteln immer, ob die mitgebrachten Dokumente echt sind. Das ist ihre Pflicht.

Öffentliche Urkunden sind Urkunden von einem Amt oder von einer Behörde. Öffentliche Urkunden aus Deutschland gelten als echt. Urkunden aus dem Ausland werden genau geprüft und als echt eingestuft, wenn sie eine Legalisation oder eine Apostille haben. Das sind Prüfungen, ob die Unterschrift auf der Urkunde echt ist und ob das Amt, das die Urkunde ausgestellt hat, die Erlaubnis dazu hat.
Andere ausländische Urkunden werden anders geprüft. Das gilt auch für private Urkunden, die nicht von einem Amt oder einer Behörde sind.

Alle Urkunden müssen immer im Original vorgelegt werden. Kopien oder eingescannte Dokumente sind nicht als Beweis zugelassen. Wenn Sie von einer Urkunde kein Original haben und wenn Sie auch keine privaten Urkunden haben, dann können Sie laut § 9 Absatz des Personenstandsgesetzes auch eine eidesstattliche Versicherung ablegen. Dann machen Sie unter Eid Angaben zu Ihrer Person. Das geht aber nur, wenn Sie weitere Dokumente besitzen. So etwas machen die Standesämter aber sehr selten, weil die Angaben aus dem Geburtenregister mehr Beweiskraft haben.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:

  • Gesetze im Internet: § 415 ZPO - Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
  • Gesetze im Internet: § 417 ZPO - Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
  • Gesetze im Internet: § 418 ZPO - Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt

Ich habe den Eindruck, dass eine Person vom Standesamt die Möglichkeiten der Gesetze nicht voll ausnutzt. Was kann ich machen?

Laut § 2 des Personenstandsgesetzes müssen Beamt*innen beim Standesamt keinen Anweisungen folgen, wenn Sie Urkunden prüfen.

Aber Sie können mit der Person über Ihre Zweifel sprechen. Sie können auch Ideen und Vorschläge einbringen. Sie können zum Beispiel auf neue Entscheidungen von Gerichten hinweisen. Wenn ein Standesamt Urkunden nicht prüft oder erstellt, dann kann ein Gericht es dazu auffordern. Laut § 49 des Personenstandsgesetzes kann ein Gericht das Standesamt dazu anweisen, Urkunden zu erstellen. Das ist dann eine Anweisung zu dieser Amtshandlung.

Wenn eine Urkunde falsch ist, dann kann sie laut § 47 des Personenstandsgesetzes berichtigt werden. Der Fehler wird korrigiert. Das kann laut § 48 des Personenstandsgesetzes auch ein Gericht beschließen.

Wann ist es sinnvoll, mit dem Erstellen von einer Urkunde zu warten?

Jedes Kind, das in Deutschland geboren wird, hat das Recht auf eine Geburtsurkunde.

Wenn unklar ist, wer die Eltern sind, dann kann das Standesamt laut § 7 der Personenstandsverordnung mit der Erstellung von der Geburtsurkunde warten. Das Standesamt kann dann eine Bescheinigung erstellen. Darin steht, dass ein Kind geboren wurde und dass es noch keine Geburtsurkunde gibt. Das ist eine Zurückstellung.

Dieses Verfahren kann helfen, wenn die Eltern mehr Zeit brauchen. Zum Beispiel, weil noch Urkunden zur eigenen Person fehlen. So eine Zurückstellung darf aber nicht mehrere Monate dauern. Das ist eine unvollständige Registrierung bei der Geburt und verstößt gegen Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK).

Eine Zurückstellung ist eine Übergangslösung. Das ist nur sinnvoll, wenn Fragen schnell geklärt und fehlende Urkunden und Dokumente schnell beschafft werden können. Eine Zurückstellung ist kein beglaubigter Registerausdruck. Es ist keine Urkunde für eine Person nach dem Personenstandsgesetz. Die genauen Regeln dafür stehen § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Personenstandsgesetzes. Eine Zurückstellung ist deshalb auch kein Dokument mit Beweiskraft.

Wenn Sie eine Geburt nicht innerhalb von 2 Wochen anmelden können, dann sollten Sie nach einem beglaubigten Registerausdruck fragen. Das ist im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention. Der beglaubigte Registerausdruck ist der Beweis, dass das Kind im Geburtenregister eingetragen ist. In diesem Dokument soll dann laut § 35 der Personenstandsverordnung eine Erklärung stehen, dass die Eltern wichtige Dokumente zu ihrer Person nicht vorlegen können. Die Identität der Eltern ist ungeklärt.

In § 54 Absatz des Personenstandsgesetzes steht, dass ein beglaubigter Registerausdruck den gleichen Wert hat wie eine Geburtsurkunde. Aber wenn die Identität der Eltern nicht bewiesen ist, verliert der beglaubigter Registerausdruck an Beweiskraft. Dann soll laut § 35 der Personenstandsverordnung in dem Dokument eine Erklärung stehen, dass die Eltern wichtige Dokumente zu ihrer Person nicht vorlegen können. Die Identität der Eltern ist ungeklärt. Dann beweist der beglaubigte Registerausdruck nur, dass ein Kind geboren wurde. Wenn alle Fragen geklärt und die Identität der Eltern bewiesen sind, dann kann der Registerausdruck geändert werden. Dann kann auch eine Geburtsurkunde erstellt werden.

Sprechen Sie mit den zuständigen Standesbeamt*innen und suchen Sie gemeinsam mit ihnen eine Lösung. Prüfen Sie gemeinsam, bis wann Sie alle Dokumente beschaffen können.

Hier kommen Sie zu weiteren Informationen zum Thema: Analyse "Papiere von Anfang an".

Was bedeutet der Begriff angemessene Frist aus § 7 der Personenstandsverordnung?

In § 7 Absatz 1 Satz 2 der Personenstandsverordnung steht, dass bei einer Zurückstellung das Erstellen einer Urkunde in einer angemessenen Frist nachgeholt werden soll. Es ist aber unklar, welcher Zeitraum damit gemeint ist. Dazu gab es 2016 im Bundestag eine Anfrage. Aber die Regierung hat nichts Genaueres dazu erklärt. Sie hat nur gesagt: Das muss von Fall zu Fall geklärt werden.

Das stimmt zwar, aber dabei sollten immer Regeln aus Artikel 7 der UN-Kinderrechtskonvention beachtet werden. Daraus ergibt sich, dass es spätestens 4 Monate nach der Geburt eine vollständige und beweiskräftige Geburtenregistrierung geben soll.

Wann reicht ein Registerausdruck nicht mehr aus? Wann ist eine Geburtsurkunde notwendig?

Wenn eine Geburt im staatlichen Geburtenregister eingetragen wird, dann hat der Staat alle Daten, die er braucht. Aber von dem Eintrag in das Geburtenregister hat eine Person noch keinen Vorteil. Den hat sie erst mit der Geburtsurkunde. Denn das ist der Beweis für die staatliche Anerkennung und die Grundlage, dass eine Person ihre Rechte ausüben kann.

Die Geburtsurkunde ist ein Beweis für die eigene Identität und Abstammung. Damit kann ein Kind rechtlich beweisen, wer es ist und wer die Eltern sind. Das beweist laut § 35 der Personenstandsverordnung und § 54 des Personenstandsgesetzes auch der beglaubigte Registerausdruck, das ist ein rechtlich geprüfter Registerausdruck. Trotzdem müssen die Behörden weiter an der Erstellung einer Geburtsurkunde arbeiten. Aber oft machen sie das nicht. Das wird der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte oft berichtet.

Der beglaubigte Registerausdruck ist kein Ersatz für die Geburtsurkunde. Langfristig kann das Dokument nicht die gleichen Funktionen erfüllen wie eine Geburtsurkunde von einem deutschen Standesamt. Die Geburtsurkunde ist wichtig für die Einbürgerung und für die deutsche Staatsbürgerschaft. Dafür werden Beweise für die Identität sehr streng geprüft. Und dafür reicht ein beglaubigter Registerausdruck nicht aus.

Probleme kann es auch beim Heiraten geben. Auch dann kann ein Registerausdruck nicht ausreichen.

Eines der größten Probleme ist jedoch, dass die Gleichwertigkeit eines beglaubigten Registerausdruckes laut § 54 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes in der Praxis oft unbekannt ist. Viele Ämter und Behörden wissen das nicht. Personen mit Registerausdruck bekommen dadurch oft keine Leistungen und Hilfen. Oder sie bekommen Leistungen und Hilfen zu spät. Mit einer Geburtsurkunde ist das einfacher. Deshalb ist der Registerausdruck eine Übergangslösung. Erst mit einer Geburtsurkunde werden die Kinderrechte wirklich beachtet.

Wie hängen Steuer-ID, die Registrierung eines Kindes und Kindergeld zusammen?

Die Steuer-Nummer oder Steuer-ID bekommt man von den Meldebehörden, wenn man angemeldet ist. So steht es in § 139 b Absatz 6 der Abgabenverordnung.

Die Standesämter teilen den Meldebehörden mit, wenn ein Kind eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Registerausdruck bekommen hat. Das ist die Beurkundung der Geburt. So ist es in § 17 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes geregelt. Grundsätzlich sollten die Standesämter schon bei der Anmeldung der Geburt die Meldebehörden darüber informieren, dass das Kindes existiert.

Bei einer Zurückstellung einer Beurkundung kann dieser Vorgang unterbrochen werden. Die Zurückstellung ist in § 7 Personenstandsverordnung geregelt. In diesem Fall wird die Beurkundung verschoben. Ohne Beurkundung kann es keine Meldung geben. In § 17 Absatz 4 des Bundesmeldegesetz steht, dass Standesämter nur die Beurkundung der Geburt mitteilen müssen. Dann bekommt das Kind keine Steuer-ID. Diese Steuer-ID ist aber laut den § 62 und 63 des Einkommenssteuergesetzes notwendig für die Auszahlung des Kindergeldes.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Position „Keine Papiere - keine Geburtsurkunde?

Was kann man machen, wenn man keine amtlichen Papiere bekommt?

Eine Geburt muss registriert werden, auch wenn wichtige Urkunden dafür fehlen. Das Kind kann einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister bekommen. Das ist ein offizielles Dokument. So ist es in diesen Gesetzen geregelt:

  • § 5 Absatz 1 Nummer und Nummer 4 des Personenstandsgesetzes (PStG),
  • § 54 Absatz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes (PStG),
  • § 35 Absatz 1 der Personenstandsverordnung (PStV)

Auch wenn Sie nicht alle notwendigen Dokumente für eine Geburtenregistrierung haben, kann Ihr Kind eine Geburtsurkunde bekommen. Das Gesetz macht das möglich. Das sind nach § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes mögliche Gründe für eine Geburtenregistrierung ohne Urkunden:

  • Das Beschaffen der Urkunden muss zunächst unmöglich sein.
  • Das Beschaffen der Urkunden muss zunächst unzumutbar sein.
  • Das Beschaffen der Urkunden muss zunächst unverhältnismäßig sein.

Im Einzelfall wird geprüft, ob einer dieser Gründe vorliegt. Als unzumutbar gilt zum Beispiel, wenn ein anerkannter Flüchtling einen Pass beantragen soll. Als unmöglich gilt, wenn die Botschaft eines Herkunftslandes nicht in Deutschland arbeitet und wenn Betroffene ohne Pass nicht reisen können. Als unverhältnismäßig gilt, wenn die Beschaffung von Urkunden sehr teuer ist (über 1.000 €). In diesen Fällen können auch private Urkunden genutzt werden wie zum Beispiel religiöse Heiratsurkunden, Wehrdienstbücher oder Schulzeugnisse. In diesem Fall können auch eidesstattliche Erklärungen von Eltern oder Verwandten die Urkunden ersetzen. Das ist in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes geregelt. Diese Einzelfälle müssen mit dem Standesamt besprochen werden.

Wie wichtig ist der rechtliche Status von Geflüchteten bei der Beschaffung von Dokumenten?

Der Status der Eltern kann wichtig sein, wenn es um das Beschaffen von Dokumenten geht und wenn diese Dokumente für die Registrierung des Kindes notwendig sind. Manchmal muss man zur Botschaft, wenn man bestimmte Dokumente braucht. Aber man muss laut Asylgesetz nicht zur Botschaft, wenn gerade das eigene Asylverfahren läuft. In so einer Situation ist der Gang zur Botschaft keine Pflicht. Der Gang zur Botschaft ist laut § 72 des Asylgesetzes sogar ausgeschlossen für:

  • anerkannte Asylberechtigte,
  • Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Diese Personen würden durch den Gang zur Botschaft wieder in ihrem Verfolgerstaat sein und wären in Gefahr. Denn die Botschaft eines Landes ist ein Teil von diesem Land.

Für folgende Personen muss geprüft werden, ob ihnen der Gang zur Botschaft zugemutet werden kann:

  • Subsidiär Schutzbedürftige.
    Das sind Personen, die in ihrem Herkunftsland ernsthaft bedroht sind.
  • Personen im sogenannten Dublin-Verfahren.
    Das sind Personen, deren Asylantrag in einem anderen Land geprüft werden muss.

Wenn ein Asylverfahren abgeschlossen ist, dann ist der Gang zur Botschaft für geduldete Geflüchtete zumutbar. Es wird dann von ihnen erwartet, dass sie zum Beschaffen von Urkunden zur Botschaft gehen.

Von diesem Status hängt auch die Entscheidung des Standesamtes ab. Wenn von Anfang an klar ist, dass die Beschaffung von Urkunden nicht zumutbar ist, dann ist eine Ausstellung eines beglaubigten Registerausdrucks sinnvoll. Darin steht, dass die Identität der Eltern ungeklärt ist. In dem Dokument steht eine Erklärung, dass die Eltern wichtige Dokumente zu ihrer Person nicht vorlegen können. Eine Zurückstellung ist nicht notwendig.

Wichtig ist, dass beide Seiten verstehen, warum etwas entschieden wird. Im Standesamt müssen die Regeln der Gesetze beachtet werden. Die Personen im Amt müssen die Dokumente sehr genau prüfen, bevor sie eine Urkunde erstellen.

Menschen, die zum Standesamt kommen, haben meistens gute Absichten. Sie wollen ihre Kinder registrieren lassen. Sie möchten alle Dokumente dafür bekommen und wollen alles richtig machen. Hinter ihnen liegt eine Flucht und sie haben verschiedene Gründe dafür, dass manche Dokumente nicht vorhanden sind oder nur schwer beschafft werden können. Oft gibt es nur noch wenige Urkunden im Original. Diese Dokumente sind wertvoll und werden nur mit großer Vorsicht aus der Hand gegeben. Dafür ist viel Vertrauen wichtig.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Rechtsprechung 2021 OLG Oldenburg

Eine oder ein Standesbeamte*r verlangt die Legalisation von Dokumenten. Muss ich diese Prüfung der Echtheit von Urkunden selbst bezahlen?

Wenn das Standesamt die Echtheit von Urkunden prüfen will, beginnt es ein Überprüfungsverfahren. Dabei wird entschieden, ob eine Legalisation oder Apostille notwendig ist. Das sind Prüfungen, ob die Unterschrift auf der Urkunde echt ist und ob das Amt, das die Urkunde ausgestellt hat, die Erlaubnis dazu hat.

Die Legalisation macht die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland. In einigen Ländern gibt es statt einer Legalisation eine Apostille, dazu gibt es eine Regelung im Internationalen Recht. Diese Apostille erstellen die zuständigen Stellen im Herkunftsland.

Für manche Länder wird immer eine Legalisation und eine Prüfung der Urkunden verlangt. Das macht die Deutsche Botschaft im Herkunftsland. Der Auftrag dazu kommt von den Standesämtern im Rahmen einer Amtshilfe. Mehr Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

Bei diesen Prüfverfahren können Kosten entstehen, die Sie selbst bezahlen müssen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Kosten: Auswärtiges Amt: Internationaler Urkundenverkehr

Wann ist eine Identität geklärt?

Darauf gibt es in Gesetzen und Entscheidungen von Gerichten verschiedene Antworten. Die Identität von einer Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihr Name werden mit dem Nationalpass bewiesen. Im Einzelfall kann die Identität auch mit anderen Dokumenten und Urkunden bewiesen werden. Mehr Informationen dazu finden Sie in der Antwort auf die nächste Frage.

Weiterführende Informationen: Rechtsprechung 2015 OLG Hamm

Rechtsprechung 2017 OLG Hamm

Kann ich auch abgelaufene Dokumente als Identitätsbeweis nutzen? Welche anderen Dokumente als den Nationalpass kann ich nutzen? Reicht der blaue Pass als Beweis für meine Identität?

Das kann man hier nicht endgültig klären. Die Antworten auf diese Fragen hängen immer vom Einzelfall ab. Es kommt immer darauf an, ob das Standesamt mit den vorgelegten Urkunden und Dokumenten von der Identität einer Person überzeugt ist. Das Thema wurde schon oft bei Gerichten besprochen. Diese Dokumente können genutzt werden, um die Identität von einer Person zu beweisen:

  • Ein abgelaufener Pass,
  • Ein Personalausweis von einem anderen Land, wie zum Beispiel die Identitätskarte von palästinensischen Flüchtlingen, zusammen mit weiteren Dokumenten,
  • Pass-Ersatz-Dokumente wie Reiseausweise, der sogenannte blaue Pass für:
    • Flüchtlinge nach § 1 Absatz 3 der Aufenthaltsverordnung,
    • Personen ohne Staatsangehörigkeit nach § 1 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung,
    • Ausländer*innen nach § 5 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung.

Der blaue Pass wird zusammen mit anderen Dokumenten zum Beweis der Identität genutzt.

Der blaue Pass eignet sich nicht zum Beweis der Identität, wenn darin steht, dass man die Personen-Daten selbst gemacht hat.

Meistens werden zusätzliche Beweise verlangt, wenn die Identität von einer Person bewiesen werden soll. Dazu gehören laut § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes zum Beispiel weitere und als echt eingestufte Urkunden von Familienmitgliedern, Akten von Ausländerbehörden oder eidesstattliche Erklärungen von Betroffenen.

Warum hat das Kind nicht den Namen des Vaters? Warum fehlt der Name des Vaters auf der Geburtsurkunde?

Das Kind erhält bei seiner Geburt automatisch den gemeinsamen Ehenamen seiner verheirateten Eltern. Die Eltern bestimmen den Namen gemeinsam, wenn sie:

  • keinen gemeinsamen Ehenamen haben,
  • wenn sie nicht verheiratet sind und das gemeinsame Sorgerecht haben.

Die Eltern können festlegen, ob bei der Bestimmung des Familiennamens das Recht des Heimatstaates oder deutsches Recht gelten soll. Das ist in § 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) geregelt.

Wenn eine Eheurkunde vorliegt und wenn diese Eheurkunde echt und rechtlich wirksam ist, dann wird als Vater der Ehemann der Mutter eingetragen. Die Regeln dazu stehen in

  • § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),
  • § 13 und § 19 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

Wenn die Ehe nicht bewiesen werden kann, dann kann der Betroffene die Vaterschaft anerkennen. Das ist in § 1592 und weiteren Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. So kann der Betroffene die Vaterschaft seines Kindes beweisen. Schon vor der Geburt des Kindes kann das Jugendamt Urkunden zur Anerkennung der Vaterschaft und die gemeinsame Sorge-Erklärung erstellen.

Der Ehemann wird als Vaters des Kindes gesehen, wenn das Amt davon ausgeht: Es gibt eine Ehe zwischen Vater und Mutter. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine ausländische Scheidung in Deutschland nicht anerkannt wird. Dann wird der Ehemann auch dann als Vater gesehen, wenn er nicht der biologische Vater ist. Soll der biologische Vater anerkannt werden, dann braucht es Beweise über:

  • eine Vaterschaftsanerkennung
  • die Anfechtung des rechtlichen Vaters, also des Ehemannes der Mutter.

Wichtig ist auch, dass spätestens 3 Monate nach der gemeinsamen Sorgerechtserklärung die nachträgliche Namensänderung gemacht wird.

Der Vater steht in der Geburtsurkunde, wenn diese Dokumente vorliegen:

  • eigene Urkunden.
  • Vaterschaftsanerkennung.
  • gemeinsame Sorge-Erklärung.

Wenn diese Dokumente nicht vorliegen, dann steht der Vater nicht in der Geburtsurkunde. Dann bekommt das Kind im Geburtenregister zunächst den Namen der Mutter. Eine spätere Namensänderung kann das Standesamt oder das Gericht machen. Dazu müssen alle notwendigen Dokumente vorliegen.

Warum habe ich für ein Kind eine Geburtsurkunde und für ein Kind einen Registerausdruck, auch wenn die Kinder unter gleichen Bedingungen geboren sind?

Wenn tatsächliche gleiche Bedingungen vorliegen, bekommen beide Kinder eine Geburtsurkunde. Die Einträge aus anderen deutschen Personenstandsregistern müssen übernommen werden. So ist es in § 9 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes geregelt.

Mehr Informationen finden Sie unter: Rechtsprechung 2018 OLG Hamm

Kann man einen Registerausdruck oder eine Geburtsurkunde später ändern?

Änderungen im Registerausdruck oder in der Geburtsurkunde sind möglich. Diese Änderungen macht das Standesamt, wenn:

  • ein Registereintrag falsch ist.
  • ein Registereintrag unvollständig ist.

Das Standesamt kann abgeschlossene Registereinträge korrigieren, wenn der vorhandene Eintrag nicht der Wahrheit entspricht. Das ist in § 47 des Personenstandsgesetzes geregelt.
Das Standesamt kann einen Registereintrag selbstständig ändern oder wenn eine beteiligte Person die Änderungen verlangt.

Ein Registerausdruck mit dem Zusatz, dass die Identität der Eltern nicht geklärt ist, kann später geändert werden. Dazu müssen alle notwendigen Dokumente für die Prüfung der Identität vorliegen und die Identität der Eltern muss bewiesen sein. Wenn das so ist, dann kann auch das Standesamt den Registerausdruck ändern und den Eintrag berichtigen. Das ist in § 47 Absatz 1 und 3 Nummer 2 des Personenstandsgesetzes geregelt.

Wenn das Standesamt die Berichtigung nicht machen kann, dann kümmert sich das Amtsgericht darum. Es kann laut § 48 des Personenstandsgesetzes anordnen, dass der Registereintrag geändert wird. Das Amtsgericht kann das Standesamt mit einer Anordnung zu dieser Änderung zwingen, wenn das Standesamt die Änderung des Registereintrags ablehnt. Das müssen laut § 49 des Personenstandsgesetzes die Beteiligten oder die Aufsichtsbehörde beantragen.

Die Geburtsurkunde kann erst erstellt werden, wenn der Eintrag im Geburtenregister vollständig ist.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Analyse "Papiere von Anfang an"

Wo finde ich hilfreiche Gerichtsurteile?

Viele Gerichts-Entscheidungen befassen sich mit dem Feststellen der Identität von Eltern.

Wichtige Gerichts-Entscheidungen finden Sie in der Datenbank von Asyl.net und Juris.de. Auch die Analyse „Papiere von Anfang an“ beantwortet viele Fragen.

Hier kommen Sie zu den genannten Internetseiten und zum Text vom Deutschen Institut für Menschenrechte:

juris.de (Zugriff nur mit Zugang möglich)

Asyl.net

Analyse "Papiere von Anfang an"

Was ist mit einem Kind, das auf der Flucht geboren wurde?

Diese Frage kann nicht vollständig beantwortet werden. Hier hilft meistens nur eine Rechts-Beratung. Denn die Antworten hängen von verschiedenen Dingen ab, zum Beispiel:

  • Das Kind wurde in internationalen Gewässern geboren.
  • Das Kind wurde in einem EU-Mitgliedsstaat geboren.
  • Das Kind wurde außerhalb der EU geboren.
  • Diese Staatsangehörigkeit haben die Eltern.
  • Dort befindet sich das Kind.
  • Bei diesem Elternteil lebt das Kind.

Diese Fragen sind wichtig. Nur dann wissen Sie, welcher Staat für das Erstellen der Geburtsurkunde zuständig ist, an welche Behörden Sie sich wenden müssen und welche Dokumente Sie brauchen.

Von wem kann ich mich beraten lassen?

Im Deutschen Institut für Menschenrechte gibt es keine Beratung für den Einzelfall. Wir konzentrieren uns auf die wissenschaftliche Arbeit und die Forschung zu Menschenrechten. Das ist unser Auftrag.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte macht keine Rechtsberatung und auch keine psychologische Beratung, es vermittelt auch nicht zu Hilfsangeboten und es ist keine Hilfsorganisation.

Trotzdem freuen wir uns über Informationen über nicht erstellte oder zu spät erstellte Geburtsurkunden. Denn so wissen wir, was in den Ämtern passiert.

Bitten wenden Sie sich bei Fragen an eine Fachberatungsstelle oder suchen Sie sich rechtliche Hilfe. Das ist sehr wichtig. Hier finden Sie eine Liste mit wichtigen Internetseiten zu diesem Thema:

Asyl.net Beratungsangebote

Rechtsberaterkonferenz

Willkommenszentrum Berlin

Berliner unabhängige Beschwerdestelle

Gibt es einen Zusammenhang zwischen Geburtsurkunde und Staatsangehörigkeit?

Staatsangehörigkeit und Geburtsurkunde sind sehr wichtig im Leben eines Menschen. Ohne Staatsbürgerschaft ist man staatenlos. Das Recht auf Staatsbürgerschaft ist ein Menschenrecht. Denn ohne Staatsbürgerschaft ist ein Mensch unsichtbar, wenn es um rechtliche Themen geht.

Das Recht auf Geburtsurkunde und das Recht auf Staatbürgerschaft sind unabhängig voneinander. Die Geburt in Deutschland bedeutet nicht, dass man damit auch das Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Diese Rechte sind in Deutschland nicht miteinander verbunden.

Bei der Geburtenregistrierung ist es anders: Hier muss Deutschland die Regeln der UN-Kinderrechtskonvention beachten und muss eine Geburtsurkunde erstellen. Das ist eine staatliche Pflicht.

Mehr Informationen zu staatenlosen Personen finden Sie hier:

UNHCR: FAQ Staatenlose

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